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Änderung § 318 StPO vom 25.07.2015
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§ 318 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 318 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 318 | (Text neue Fassung)§ 318 Berufungsbeschränkung |
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten. | 1 Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. 2 Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten. |
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