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Änderung § 318 StPO vom 25.07.2015

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§ 318 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 318 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 318


(Text neue Fassung)

§ 318 Berufungsbeschränkung


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Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.



1 Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. 2 Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.