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Änderung § 268d StPO vom 25.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 268d StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 268d StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 268d


(Text neue Fassung)

§ 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung


(Textabschnitt unverändert)

Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.



(heute geltende Fassung)