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Änderung § 19 StPO vom 25.07.2015
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§ 19 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 19 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 19 | (Text neue Fassung)§ 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit |
(Textabschnitt unverändert) Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht. |
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