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Änderung § 19 StPO vom 25.07.2015

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§ 19 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 19 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 19


(Text neue Fassung)

§ 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit


(Textabschnitt unverändert)

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.