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Änderung § 394 StPO vom 25.07.2015

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§ 394 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 394 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 394


(Text neue Fassung)

§ 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten


(Textabschnitt unverändert)

Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.