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Änderung § 169a StPO vom 25.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 169a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 169a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 169a


(Text neue Fassung)

§ 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen


(Textabschnitt unverändert)

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.