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Änderung § 15 StPO vom 25.07.2015

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§ 15 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 15 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 15


(Text neue Fassung)

§ 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts


(Textabschnitt unverändert)

Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.