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Änderung § 257 StPO vom 25.07.2015

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§ 257 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 257 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 257


(Text neue Fassung)

§ 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.