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Änderung § 259 StPO vom 25.07.2015

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§ 259 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 259 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 259


(Text neue Fassung)

§ 259 Dolmetscher


(Textabschnitt unverändert)

(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.

(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.