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Änderung § 285 StPO vom 25.07.2015
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§ 285 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 285 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 285 | (Text neue Fassung)§ 285 Beweissicherungszweck |
(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern. | (1) 1 Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. 2 Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294. |
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