Tools:
Update via:
Änderung § 171 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 171 StPO, alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 171 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 171 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 171 | (Text neue Fassung)§ 171 Einstellungsbescheid |
(Textabschnitt unverändert) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48448-0.htm