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Änderung § 403 StPO vom 25.07.2015
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§ 403 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 403 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 403 | (Text neue Fassung)§ 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren |
(Textabschnitt unverändert) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. |
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