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Änderung § 453a StPO vom 25.07.2015
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§ 453a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 453a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 453a | (Text neue Fassung)§ 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt |
(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. | (1) 1 Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. 2 Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden. | |
(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend. | (3) 1 Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. |
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