§ 175 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 175 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 175 | (Text neue Fassung)§ 175 Anordnung der Anklageerhebung |
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob. | 1 Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. 2 Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob. |