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Änderung § 248 StPO vom 25.07.2015

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§ 248 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 248 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 248


(Text neue Fassung)

§ 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen


vorherige Änderung

Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.



1 Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. 2 Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.