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Änderung § 38 StPO vom 25.07.2015
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§ 38 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 38 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 38 | (Text neue Fassung)§ 38 Unmittelbare Ladung |
(Textabschnitt unverändert) Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48472-0.htm