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Änderung § 168e StPO vom 25.07.2015

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§ 168e StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 168e StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 168e


(Text neue Fassung)

§ 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten


vorherige Änderung

Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.



1 Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. 2 Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. 3 Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. 4 Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. 5 Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.