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Änderung § 435 StPO vom 25.07.2015
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§ 435 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 435 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 435 | (Text neue Fassung)§ 435 Terminsnachricht an Einziehungsbeteiligte |
(Textabschnitt unverändert) (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend. (2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt. (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und 2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird. |
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