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Änderung § 230 StPO vom 25.07.2015

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§ 230 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 230 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 230


(Text neue Fassung)

§ 230 Ausbleiben des Angeklagten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.



(heute geltende Fassung)