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Änderung § 209 StPO vom 25.07.2015

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§ 209 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 209 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 209


(Text neue Fassung)

§ 209 Eröffnungszuständigkeit


(Textabschnitt unverändert)

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.