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Änderung § 236 StPO vom 25.07.2015

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§ 236 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 236 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 236


(Text neue Fassung)

§ 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten


(Textabschnitt unverändert)

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.