Tools:
Update via:
Änderung § 268b StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 268b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 268b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 268b | (Text neue Fassung)§ 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft |
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden. | 1 Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. 2 Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48509-0.htm