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Änderung § 257b StPO vom 25.07.2015
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§ 257b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 257b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 257b | (Text neue Fassung)§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten |
(Textabschnitt unverändert) Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. |
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