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Änderung § 204 StPO vom 25.07.2015

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§ 204 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 204 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 204


(Text neue Fassung)

§ 204 Nichteröffnungsbeschluss


(Textabschnitt unverändert)

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.