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Änderung § 351 StPO vom 25.07.2015
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§ 351 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 351 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 351 | (Text neue Fassung)§ 351 Gang der Revisionshauptverhandlung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters. | |
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. | (2) 1 Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. 2 Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
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