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Änderung § 292 StPO vom 25.07.2015

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§ 292 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 292 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 292


(Text neue Fassung)

§ 292 Wirkung der Bekanntmachung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.

(2) 1 Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. 2 Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.



(heute geltende Fassung)