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Änderung § 154d StPO vom 25.07.2015

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§ 154d StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 154d StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 154d


(Text neue Fassung)

§ 154d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage


(Textabschnitt unverändert)

1 Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. 2 Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. 3 Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.