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Änderung § 137 StPO vom 25.07.2015
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§ 137 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 137 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 137 | (Text neue Fassung)§ 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers |
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. (2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (1) 1 Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. 2 Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. (2) 1 Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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