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Änderung § 85 StPO vom 25.07.2015
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§ 85 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 85 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 85 | (Text neue Fassung)§ 85 Sachverständige Zeugen |
(Textabschnitt unverändert) Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis. |
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