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Änderung § 85 StPO vom 25.07.2015

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§ 85 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 85 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 85


(Text neue Fassung)

§ 85 Sachverständige Zeugen


(Textabschnitt unverändert)

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.