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Änderung § 368 StPO vom 25.07.2015

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§ 368 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 368 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 368


(Text neue Fassung)

§ 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.