Änderung § 294 StPO vom 25.07.2015

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§ 294 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 294 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 294


(Text neue Fassung)

§ 294 Verfahren nach Anklageerhebung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.

(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.






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