Tools:
Update via:
Änderung § 143 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 143 StPO, alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 143 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 143 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 143 | (Text neue Fassung)§ 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers |
(Textabschnitt unverändert) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48584-0.htm