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Änderung § 364a StPO vom 25.07.2015
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§ 364a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 364a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 364a | (Text neue Fassung)§ 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren |
(Textabschnitt unverändert) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. |
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