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Änderung § 205 StPO vom 25.07.2015

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§ 205 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 205 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 205


(Text neue Fassung)

§ 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen


vorherige Änderung

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.



1 Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. 2 Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.