Tools:
Update via:
Änderung § 205 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 205 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 205 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 205 | (Text neue Fassung)§ 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen |
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise. | 1 Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. 2 Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48602-0.htm