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Änderung § 55 StPO vom 25.07.2015

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§ 55 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 55 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 55


(Text neue Fassung)

§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(Textabschnitt unverändert)

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.