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Änderung § 49 StPO vom 25.07.2015
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§ 49 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 49 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 49 | (Text neue Fassung)§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten |
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. | 1 Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2 Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3 Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
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