Tools:
Update via:
Änderung § 330 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 330 StPO, alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 330 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 330 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 330 | (Text neue Fassung)§ 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden. (2) 1 Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. 2 Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48631-0.htm