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Änderung § 42 StPO vom 25.07.2015
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§ 42 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 42 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 42 | (Text neue Fassung)§ 42 Berechnung von Tagesfristen |
(Textabschnitt unverändert) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll. |
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