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Änderung § 231c StPO vom 25.07.2015

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§ 231c StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 231c StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 231c


(Text neue Fassung)

§ 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger


vorherige Änderung

Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.



1 Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. 2 In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. 3 Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.