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Änderung § 164 StPO vom 25.07.2015

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§ 164 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 164 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 164


(Text neue Fassung)

§ 164 Festnahme von Störern


(Textabschnitt unverändert)

Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.