Tools:
Update via:
Änderung § 459g StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 459g StPO, alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 459g StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 459g StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 459g | (Text neue Fassung)§ 459g Vollstreckung der Nebenfolgen; Anwendung der Justizbeitreibungsordnung |
(1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung. | (1) 1 Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2 Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1 und 2 und § 459d entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48674-0.htm