Änderung § 218 StPO vom 25.07.2015

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§ 218 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 218 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 218


(Text neue Fassung)

§ 218 Ladung des Verteidigers


vorherige Änderung

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.



1 Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. 2 § 217 gilt entsprechend.




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