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Änderung § 65 StPO vom 25.07.2015
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§ 65 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 65 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 65 | (Text neue Fassung)§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen |
(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen. | (1) 1 Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. 2 Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: | |
"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" | 'Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben' |
und der Zeuge hierauf spricht: | |
"Ja". | 'Ja'. |
(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend. |
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