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Änderung § 56 StPO vom 25.07.2015

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§ 56 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 56 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 56


(Text neue Fassung)

§ 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes


vorherige Änderung

Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.



1 Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2 Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.