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Änderung § 257a StPO vom 25.07.2015
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§ 257a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 257a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 257a | (Text neue Fassung)§ 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen |
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung. | 1 Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. 2 Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. 3 § 249 findet entsprechende Anwendung. |
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