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Änderung § 354a StPO vom 25.07.2015
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§ 354a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 354a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 354a | (Text neue Fassung)§ 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung |
(Textabschnitt unverändert) Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. |
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