Tools:
Update via:
Änderung § 450 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 450 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 450 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 450 | (Text neue Fassung)§ 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat. (2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48717-0.htm