Änderung § 118b StPO vom 25.07.2015

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§ 118b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 118b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 118b


(Text neue Fassung)

§ 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.






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