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Änderung § 202 StPO vom 25.07.2015
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§ 202 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 202 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 202 | (Text neue Fassung)§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen |
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. | 1 Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. 2 Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
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