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Änderung § 202 StPO vom 25.07.2015

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§ 202 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 202 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 202


(Text neue Fassung)

§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen


vorherige Änderung

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.



1 Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. 2 Der Beschluß ist nicht anfechtbar.