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Änderung § 305a StPO vom 25.07.2015
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§ 305a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 305a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 305a | (Text neue Fassung)§ 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss |
(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. | (1) 1 Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. 2 Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48736-0.htm