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Änderung § 305a StPO vom 25.07.2015

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§ 305a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 305a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 305a


(Text neue Fassung)

§ 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss


vorherige Änderung

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.



(1) 1 Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. 2 Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.