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Änderung § 10a StPO vom 25.07.2015
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§ 10a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 10a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 10a | (Text neue Fassung)§ 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres |
(Textabschnitt unverändert) Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg. |
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